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  Wir über uns // Die Satzung


 
Satzung    PDF-Datei: 104KB

I. Name, Zweck und Sitz

1. )
Der Verein " Deutsch - Chinesische Gesellschaft e. V." soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Sitz ist Eckernförde.

2. )
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und China in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte und andere Veranstaltungen. Durch diese Veranstaltungen sollen persönliche Begegnungen zwischen Deutschland und China gefördert werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen.

3. )
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke: Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitglieder und Beiträge

1. )
Der Verein besteht aus
1. Einzelmitgliedern
2. Korporativen Mitgliedern
Einzelmitglieder können natürliche Personen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein.
Korporative Mitglieder können juristische Personen, insbesondere deutsche und chinesische Firmen, Verbände und Organisationen sein.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe einem Aufnahmeausschuss übertragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe eines Grundes. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.

2. )
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, der Austritt muss vor dem 1. November für das folgende Kalenderjahr schriftlich an die Gesellschaft erklärt werden.
3. durch Ausschluss, der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. )
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer verbindlichen Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für jeweils unbestimmte Zeit beschlossen wird.

III. Organe und Institutionen der Gesellschaft

1. )
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

2. )
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er besteht aus einem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen chinesischer Herkunft sein. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt, jeweils zwei Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. )
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit dem Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode oder Projektbezogen berufen.

4. )
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag durch mindestens 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist. Leiter der Versammlung ist, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, der Präsident.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

IV. Auflösung der Gesellschaft

1. )
Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit beschließt.

2. )
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Landesregierung Schleswig-Holstein, die dieses ausschließlich für Zwecke des deutsch-chinesischen Kulturaustausches zu verwenden hat.

Stand: August 2005
 
 
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