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                    |  Wir über uns // Die Satzung 
 
 
 |  |  |  | Satzung  PDF-Datei: 170KB 
 I. Name, Zweck und Sitz
 
 1. )
 Der Verein " Deutsch - Chinesische Gesellschaft e. V." soll in das Vereinsregister eingetragen
						werden. Der Sitz ist Kiel.
 
 2. )
 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und
						China in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im kulturellen und wissenschaftlichen
						Bereich durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte und andere Veranstaltungen. Durch diese
						Veranstaltungen sollen persönliche Begegnungen zwischen Deutschland und China gefördert
						werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen.
 
 3. )
 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
						"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung: Er ist selbstlos tätig und
						verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
						satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
						des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
						des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 II. Mitglieder und Beiträge
 
 1. )
 Der Verein besteht aus
 1. Einzelmitgliedern
 2. Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht und Beitragspflicht)
 3. Korporativen Mitgliedern
 Einzelmitglieder können natürliche Personen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein.
 Korporative Mitglieder können juristische Personen, insbesondere deutsche und chinesische
						Firmen, Verbände und Organisationen sein.
 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die
						Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch Bescheid in Textform
						ohne Angabe eines Grundes. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Vorschlag des Vorstandes
						Ehrenmitglieder zu ernennen.
 
 2. )
 Die Mitgliedschaft erlischt
 1. durch Tod,
 2. durch freiwilligen Austritt, er muss vor dem 1. November für das folgende
						Kalenderjahr schriftlich an die Gesellschaft erklärt werden.
 3. durch Ausschluss, der durch begründeten Beschluss des Vorstandes in Textform erfolgt, wobei dem
						Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ein Ausschlussbeschluss soll insbesondere im
						Regelfall bei Beitragszahlungsverzug länger als 6 Monate trotz zweifacher Mahnung in Textform
						gefasst werden, über eine begründete Berufung in Textform an den Vorstand innerhalb eines Monats
						nach Absendung entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung abschließend.
 
 3. )
 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten verbindlichen Beitragsordnung geregelt, die auf
						Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
						für jeweils unbestimmte Zeit beschlossen wird.
 
 III. Organe und Institutionen der Gesellschaft
 
 1. )
 Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
 
 2. )
 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er besteht aus
						einem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen
						chinesischer Herkunft sein. Wiederwahl ist möglich.
 Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt,
						jeweils zwei Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
 3. )
 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit
						dem Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode oder Projektbezogen
						berufen.
 
 4. )
 Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung
						einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform
						einzuladen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag durch
						mindestens 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, auf Mehrheitsbeschluss
						des Vorstands hin, sonst durch den Präsidenten. Über die Versammlung
						ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist. Leiter der
						Versammlung ist, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, der Präsident.
 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Die
						Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das
						Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt.
 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
 Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks
						erfordern eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
						beschlussfähig.
 
 IV. Auflösung der Gesellschaft
 
 1. )
 Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes
						einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
 2. )
 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche
						an das Vereinsvermögen.
 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person
						des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur Verwendung von Zwecken des
						deutsch-chinesischen Kulturaustausches.
 
 Stand: März 2015
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