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Wir über uns // Die Satzung
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Satzung PDF-Datei: 104KB
I. Name, Zweck und Sitz
1. )
Der Verein " Deutsch - Chinesische Gesellschaft e. V." soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Der Sitz ist Eckernförde.
2. )
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und
China in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im kulturellen und wissenschaftlichen
Bereich durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte und andere Veranstaltungen. Durch diese
Veranstaltungen sollen persönliche Begegnungen zwischen Deutschland und China gefördert
werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen.
3. )
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke: Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitglieder und Beiträge
1. )
Der Verein besteht aus
1. Einzelmitgliedern
2. Korporativen Mitgliedern
Einzelmitglieder können natürliche Personen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein.
Korporative Mitglieder können juristische Personen, insbesondere deutsche und chinesische
Firmen, Verbände und Organisationen sein.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe einem Aufnahmeausschuss
übertragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne
Angabe eines Grundes. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.
2. )
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, der Austritt muss vor dem 1. November für das folgende
Kalenderjahr schriftlich an die Gesellschaft erklärt werden.
3. durch Ausschluss, der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. )
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer verbindlichen Beitragsordnung geregelt, die auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
für jeweils unbestimmte Zeit beschlossen wird.
III. Organe und Institutionen der Gesellschaft
1. )
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
2. )
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er besteht aus
einem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen
chinesischer Herkunft sein. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt,
jeweils zwei Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. )
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit
dem Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode oder Projektbezogen
berufen.
4. )
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung
einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag durch
mindestens 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Über die Versammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist. Leiter der
Versammlung ist, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, der Präsident.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit das
Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
IV. Auflösung der Gesellschaft
1. )
Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes
einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen
sein und zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später
eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit
beschließt.
2. )
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche
an das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Landesregierung Schleswig-Holstein, die
dieses ausschließlich für Zwecke des deutsch-chinesischen Kulturaustausches zu verwenden hat.
Stand: August 2005
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